§ 63 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 63 BRAO Zusammensetzung des Vorstandes

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.