§ 63 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum
Vierter Titel. Förderung der Eigentumsbildung beim Bau von Mietwohnungen

§ 63 II. WoBauG Mögliche spätere Überlassung von Mietwohnungen als Eigentum

§ 63 Mögliche spätere Überlassung von Mietwohnungen als Eigentum

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

1Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden, daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich ist. 2 Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein angemessener Teil so gebaut werden, daß eine spätere Überlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen möglich ist.