§ 64 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Vorverfahren
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 64 OWiG Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.