Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1. Mitglied der Kammer ist und2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.