§ 66 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1 Behördliches Verfahren

§ 66 EnWG Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt, 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, 2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden. (3)