§ 66 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum
Vierter Titel. Förderung der Eigentumsbildung beim Bau von Mietwohnungen

§ 66 II. WoBauG Vorschriften für genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse

§ 66 Vorschriften für genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Überlassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bestimmt sind.