§ 67 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Dritter Abschnitt. Sonstige Förderungsmaßnahmen

§ 67 II. WoBauG Wohnungsbau auf dem Lande

§ 67 Wohnungsbau auf dem Lande

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlungen, von Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwohnungen und von Wohnungen auf dem Lande für Personen, die in der Landwirtschaft oder für die Landwirtschaft tätig sind, kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. (2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. (3) (weggefallen)