§ 7 b EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 2 Entflechtung
Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen

§ 7 b EnWG Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

§ 7 b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7 a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.