§ 7 b EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 2 Entflechtung
Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen

§ 7 b EnWG Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

§ 7 b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7 a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.