§ 7 BMG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 7 BMG Meldegeheimnis

§ 7 Meldegeheimnis

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. 2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.