§ 7 GEIG
Stand: 18.03.2021
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude

§ 7 GEIG Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.