§ 7 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 7 GesO Pfändungswirkung

§ 7 Pfändungswirkung

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) Die Pfändung des Vermögens des Schuldners mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt. (2) Der Pfändung unterliegen das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners und alle im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen sowie die vom Schuldner genutzten Grundstücke oder Gebäude. (3) 1Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger verlieren ihre Wirksamkeit. 2Die Vollstreckungsverfahren sind an das Gericht zu verweisen, das die Gesamtvollstreckung durchführt. (4) Eine nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte Leistung ist unwirksam, wenn sie nicht in das verwaltete Vermögen gelangt. (5)