§ 7 UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 7 UKlaG Veröffentlichungsbefugnis

§ 7 Veröffentlichungsbefugnis

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

1Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. 2Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.