§ 72 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
III. TEIL Einzelne Verfahrensarten
ACHTER ABSCHNITT Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8

§ 72 BVerfGG (Inhalt der Entscheidung)

§ 72 (Inhalt der Entscheidung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme, 2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden, 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. (2) 1In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. 2Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.