§ 723 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16 Gesellschaft
Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 4 Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

§ 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: 1. Tod des Gesellschafters; 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter; 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters; 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters; 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund. (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden. (3)