§ 73 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 2 Gerichtskosten
Abschnitt 2 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 73 GNotKG Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39 a und 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.