§ 73 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 73 GNotKG Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39 a und 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.