§ 74 f StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Siebenter Titel Einziehung

§ 74 f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 74 f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) 1Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74 a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. 2In den Fällen der §§ 74 bis 74 b und 74 d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. 3In Betracht kommt insbesondere die Anweisung, 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.