§ 741 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 741 ZPO Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.