§ 77 c StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

§ 77 c StGB Wechselseitig begangene Taten

§ 77 c Wechselseitig begangene Taten

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. 2Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.