§ 78 a BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 78 a BNotO Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

§ 78 a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über 1. Vollmachtgeber, 2. Bevollmächtigte, 3. die Vollmacht und deren Inhalt, 4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung, 6. den Vorschlagenden, 7. den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und 8. den Ersteller einer Patientenverfügung. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung und Führung des Registers, 2. die Auskunft aus dem Register, 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und 5. die Einzelheiten der Datensicherheit.