§ 78 f BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 78 f BNotO Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister

§ 78 f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen 1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie 2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister. 2Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. 3Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden. (1 a) 1Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27. 7. 2012, S. 107; L 344 vom 14. 12. 2012, S. 3; L 41 vom 12. 2. 2013, S. 16; L 60 vom 2. 3. 2013, S. 140; L 363 vom 18. 12. 2014, S. 186) auch 1. ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.