§ 78 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 2 Gerichtskosten
Abschnitt 2 Wertvorschriften
Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung

§ 78 GNotKG Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.