§ 79 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil Bodenordnung
Erster Abschnitt Umlegung

§ 79 BauGB Abgaben- und Auslagenbefreiung

§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften. (2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.