§ 79 EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 2 Beschwerde

§ 79 EnWG Beteiligte am Beschwerdeverfahren

§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt 1. der Beschwerdeführer, 2. die Regulierungsbehörde, 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt. (3) 1Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. 2Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.