§ 79 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 2 Gerichtskosten
Abschnitt 2 Wertvorschriften
Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung

§ 79 GNotKG Festsetzung des Geschäftswerts

§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn 1. Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, 2. zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder 3. sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt. 3In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält. (2) 1Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. 2Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.