§ 8 AFWoG
Stand: 05.09.2006
zuletzt geändert durch:
Föderalismusreform-Begleitgesetz, BGBl. I S. 2098

§ 8 AFWoG Geltung für Bergarbeiterwohnungen

§ 8 Geltung für Bergarbeiterwohnungen

AFWoG ( Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen )

Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.