§ 8 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 2 Entflechtung
Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber

§ 8 EnWG Eigentumsrechtliche Entflechtung

§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10 e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen. (2)