§ 8 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
2. Vertragsmäßiger Inhalt

§ 8 ErbbauRG (Unwirksame Verfügungen)

§ 8 (Unwirksame Verfügungen)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.