Stand: 24.11.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964

§ 8 HeizkostenVO Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. (2) 1Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. 2Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. (3)