§ 8 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 1 Allgemeines zur Förderung
Abschnitt 2 Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage

§ 8 WoFG Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums

§ 8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht.