§ 80 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag

§ 80 ZVG (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)

§ 80 (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.