§ 81 a BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
III. TEIL Einzelne Verfahrensarten
ELFTER ABSCHNITT Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11 a

§ 81 a BVerfGG (Beschluß über die Unzulässigkeit des Antrages)

§ 81 a (Beschluß über die Unzulässigkeit des Antrages)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

1Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. 2Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.