§ 81 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 81 BNotO Wahl des Präsidiums

§ 81 Wahl des Präsidiums

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. 3§ 69 c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der Bundesnotarkammer tritt. (2) 1Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.