§ 82 BNotO
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 82 BNotO Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz. (3) 1Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.