§ 82 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
I. Grundbuchberichtigungszwang

§ 82 GBO (Verpflichtung zur Antragstellung auf Berichtigung)

§ 82 (Verpflichtung zur Antragstellung auf Berichtigung)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. 2Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen.