Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.