§ 87 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen

§ 87 GBO (Voraussetzungen für die Löschung)

§ 87 (Voraussetzungen für die Löschung)

GBO ( Grundbuchordnung )

Die Eintragung ist zu löschen: a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist; b) wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat; c) wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.