§ 87 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 87 GNotKG Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.