§ 87b II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil IV. Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Dritter Abschnitt. Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

§ 87b II. WoBauG Vereinbarte und einkommensorientierte Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln

§ 87b Vereinbarte und einkommensorientierte Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

1Wohnungsfürsorgemittel können auch in entsprechender Anwendung des § 88d mit der Maßgabe vergeben werden, daß die in dieser Vorschrift geregelten Berechtigungen und Verpflichtungen der Länder sowie die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln zuständigen Darlehens- oder Zuschußgeber wahrgenommen werden, soweit dieser nicht eine andere Stelle bestimmt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln nach § 88e. 3 § 87a ist nicht anzuwenden.