§ 88c II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Erster Abschnitt. Förderung des Wohnungsbaues durch vertragliche Vereinbarung und Förderung des Wohnungsbaues ...

§ 88c II. WoBauG Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen

§ 88c Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88a oder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat. 2 Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten. 3 Der Widerruf berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2. (2) 1Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88a oder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat. 2 Die Kündigung kann auf die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens beschränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt worden sind. 3 Die Kündigung berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2. (3)