§ 9 a HeizkostenVO
Stand: 24.11.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964

§ 9 a HeizkostenVO Kostenverteilung in Sonderfällen

§ 9 a Kostenverteilung in Sonderfällen

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

(1) 1Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. 2Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen. (2)