§ 9 AFWoG
Stand: 05.09.2006
zuletzt geändert durch:
Föderalismusreform-Begleitgesetz, BGBl. I S. 2098

§ 9 AFWoG Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

§ 9 Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

AFWoG ( Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen )

(1) 1Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht besteht. 2§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Besetzungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug der Wohnung zu leisten. (3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung freigestellt. (4)