§ 9 AGBG
Stand: 29.06.2000
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Erster Abschnitt. Sachlich-rechtliche Vorschriften
2. Unterabschnitt. Unwirksame Klauseln

§ 9 AGBG Generalklausel

§ 9 Generalklausel

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.