§ 9 b HeizkostenVO
FNA: 754-4-4
Fassung vom: 05.10.2009
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964 vom 24.11.2021

§ 9 b HeizkostenVO Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

§ 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen. (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. (3)