§ 9 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 9 GesO Beendigung gegenseitiger Verträge

§ 9 Beendigung gegenseitiger Verträge

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) 1Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Verwalter wählen, ob er die Erfüllung des Vertrages fordert oder ablehnt. 2Im letzteren Fall steht dem anderen Teil eine nicht bevorrechtigte Forderung zu. 3Ist zur Sicherung eines Anspruchs eine Vormerkung eingetragen, so kann der Gläubiger vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs verlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. (2) Mit dem Unternehmen des Schuldners bestehende Arbeitsverhältnisse können vom Verwalter und von den Arbeitnehmern, unabhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. (3)