§ 9 MHG
FNA: 402-12-5
Fassung vom: 18.12.1976
Außerkraft mit dem: 01.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542 vom 13.07.2001

§ 9 MHG Kündigungsrecht von Mieter und Vermieter nach Erhöhungsverlangen

§ 9 Kündigungsrecht von Mieter und Vermieter nach Erhöhungsverlangen

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) 1Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. 2 Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach den § 3, § 5 bis § 7, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. 3 Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2)