§ 9 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 9 MHG Kündigungsrecht von Mieter und Vermieter nach Erhöhungsverlangen

§ 9 Kündigungsrecht von Mieter und Vermieter nach Erhöhungsverlangen

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) 1Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. 2 Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach den § 3, § 5 bis § 7, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. 3 Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses nach den § 2 bis § 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.