§ 92a II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Vierter Abschnitt. Steuer- und Gebührenvergünstigungen

§ 92a II. WoBauG Ermittlung der Grundsteuer

§ 92a Ermittlung der Grundsteuer

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungen, die nach dem 31.12.1973 und vor dem 01.01.1990 bezugsfertig geworden sind (begünstigte Wohnungen), bemißt sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). 2 In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu verfahren. (2) 1Befinden sich auf dem Grundstück außer begünstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der sich zusammensetzt aus 1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und 2.