§ 93 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Vierter Abschnitt. Steuer- und Gebührenvergünstigungen

§ 93 II. WoBauG Gewährung der Grundsteuervergünstigung

§ 93 Gewährung der Grundsteuervergünstigung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92a ist zu gewähren, wenn vorgelegt wird a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung öffentlicher Mittel, b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerkennungsbescheid nach § 82, c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die Gewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte.