§ 94 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
III. TEIL Einzelne Verfahrensarten
FÜNFZEHNTER ABSCHNITT Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a

§ 94 BVerfGG (Gelegenheit zur Äußerung; Beitritt)

§ 94 (Gelegenheit zur Äußerung; Beitritt)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung. (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden. (5)