(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon 1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, 2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt. (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer 1. eines Widerspruchsverfahrens, 2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, 3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend §
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